Satzung der Narrenzunft Nautle e.V. in Burladingen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung „Narrenzunft Nautle Burladingen e.V.“

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Burladingen.

§ 2 Zweck
(1) Die Narrenzunft Nautle ist ein Zusammenschluss zur Förderung heimatlichen Brauchtums im einheimischen Raum. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Schutz des heimatlichen Brauchtums, der Durchführung eines jährlichen Narrenumzuges, von Brauchtumsabenden und durch die Teilnahme der Masken und Hästräger an historischen Narrenumzügen im oberschwäbischen und alemannischem Raum. Gesellige Veranstaltungen dürfen im Vergleich zum gemeinnützigen Zweck stets nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die Narrenzunft ist Mitglied der Vereinigung Freier Oberschwäbsicher Narrenzünfte e.V.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Veranstaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Narrenzunft kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Zunftrat. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme ist gebührenfrei. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung der Narrenzunft.

 

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den

Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann,

b) durch Ausschluss aus dem Verein

§ 5 Ausschluss aus der Narrenzunft

(1) Der Ausschluss aus der Narrenzunft kann nur durch den Zunftrat beschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für

eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand geblieben ist.

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen der Narrenzunft

durch Äußerung oder Handlung schädigt.

(2) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Ist die Einzugsermächtigung nicht erteilt, so ist der Beitrag unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres an den Schatzmeister zu bezahlen. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Zunftrat.

§ 7 Wahl- und Stimmfähigkeit

(1) Jedes Mitglied der Narrenzunft hat Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Dies gilt nicht für natürliche Personen unter 18 Jahren.

(2) In Vereinsämter können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(3) Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.

 

§ 8 Organe der Narrenzunft

Die Organe der Narrenzunft sind

a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung),

b) der Ausschuss,

c) der Vorstand.

Der Ausschuss und der Vorstand bilden den Zunftrat.

§ 9 Der Zunftrat

(1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Zunftrat besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den weiteren Ausschussmitgliedern (nicht geschäftsführender Zunftrat)

Der Zunftrat besteht aus höchstens 15 Personen.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Zunftmeister als 1. Vorsitzender,

b) der stellvertretenden Zunftmeister als 2. Vorsitzender,

c) der Kanzelar als Schriftführer,

d) der Schatzmeister als Kassier.

(3) Der Zunftrat (Vorstand und Ausschuss) wird von der Hauptversammlung bestimmt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Der Zunftrat ist mindestens einmal jährlich vom Zunftmeister und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.

(6) Die Beschlüsse des Zunftrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen

(7) Scheidet während seiner Amtszeit ein Mitglied des nicht geschäftsführenden Zunftrates aus, so rückt diejenige Person nach, welche bei den letzten Wahlen die meisten Stimmen unter den Nichtgewählten erhalten hat. Ist eine solche Person nicht vorhanden, so wählt der Zunftrat für die restliche Amtszeit ein Zunftratsmitglied hinzu. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, welche für die restliche Amtszeit einen Nachfolger des ausgeschiedenen Mitglieds zu wählen hat.

(8) Der Zunftmeister und sein Stellvertreter berufen und leiten Sitzungen und Versammlungen. Sie haben der Hauptversammlung den Jahresbericht zu geben.

(9) Die Wahl des Zunftrates erfolgt auf 2 Jahre. Der alte Zunftrat führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Zunftrates weiter.

§ 10 Vorstand, VertretungsbefugnisDer Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Zunftmeister) und dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Zunftmeister). Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 11 Kassenführung

Der Schatzmeister hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens. Er hat die Kasse wahrheitsgetreu und pünktlich zu führen und über die Kassenverwaltung dem Verein bei der Hauptversammlung Rechnung abzulegen. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse stattzufinden. Die Kasse wird von zwei Mitgliedern geprüft, welche von der Hauptversammlung auf zwei Jahre zu wählen sind.

§ 12 Hauptversammlung

(1) Jeweils nach Ende des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Zunftmeister durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Burladingen oder durch persönliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Wünsche und Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Zunftmeister oder bei seinem Stellvertreter eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich um Dringlichkeitsanträge handelt, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Vereinsregister und das Finanzamt zu benachrichtigen. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(2) Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

a) wenn der Zunftrat die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins

oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse dies für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher

Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

c) wenn die Einberufung durch diese Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 13 Vermögen

Sämtliche Gerätschaften und dergleichen sind nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder, sondern des gesamten Vereins. Für Vereinsschulden haben die Mitglieder nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsvertrag vorliegt.

§ 14 Auflösung des Verein

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschließung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von der Vierteln der erschienen Mitgliedern. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist an die Stadt Burladingen zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke innerhalb der Stadt Burladingen zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 21.02.1986 beschlossen.

Burladingen, 21.2.1986

Die Vorstandschaft hat beschlossen bei Todesfällen neue Wege zu gehen:

    • Bisher wurde bei verstorbenen Ehrenmitgliedern jeweils ein Kranz am Sarg niedergelegt. Nach Möglichkeit wurde auch eine Grabrede gehalten.
    • Zum Einen geht die Entwicklung jedoch seit geraumer Zeit dahin, daß immer mehr Urnenbestattungen stattfinden oder daß die Bestattungsfeiern in ganz kleinen Rahmen stattfinden, weshalb sich oftmals gar keine Gelegenheit für die Vereine mehr bietet, den Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Zum Anderen ist es für die Vorsitzende aus beruflichen Gründen nicht immer möglich, sich kurzfristig für Beerdigungen frei zu nehmen, da alle ausßerhalb Burladingens beschäftigt sind.

    • Die Vorstandschaft hat daher folgendes beschlossen:
    • Bei verstorbenen Ehrenmitgliedern wird künftig ein Nachruf in beiden Lokalzeitungen veröffentlicht; ausserdem wird den Hinterbliebenen eine Beileidskarte überreicht oder zugestellt. Bei verstorbenen Fördermitgliedern erhalten die Hinterbliebenen ebenfalls eine Beileidskarte
 

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